Architekten werden häufig wegen Bauüberwachungsfehlern belangt
Die Rechtsprechung ist dazu ausufernd, eine Haftung des Architekten wegen Bauüberwachungsfehlern wird mittlerweile häufig angenommen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass es sich formal um eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekt und Unternehmer handelt, also jeder selbst zur Beseitigung des Mangels verpflichtet ist.
Aber: Der Architekt hat kein Recht, die Handwerkerleistung selbst nachzubessern, denn er hat nicht selbst gebaut. Sein Nachbesserungsrecht bezieht sich daher nur auf seine eigene Leistung, also auf die Beseitigung von Planungsfehlern und Bauüberwachungsfehlern, nicht aber auf die Beseitigung des Mangels.