Besitzer haften für Ihre Bäume

Pflicht für Baumbesitzer: Wann haben Sie zuletzt Ihren Baum kontrolliert?

So verhindern Sie Schäden und sichern den Nachbarschaftsfrieden

Ein abgebrochener Ast kann einen großen Schaden verursachen – ganz zu schweigen von einem ganzen Baum, der während eines Sturms umkippt. Besitzern von Grundstücken mit Baumbestand sollten daher regelmäßig die Standhaftigkeit und die Gesundheit ihrer grünen Freunde prüfen – sonst kann es teuer werden.

Verkehrssicherungspflicht – gilt auch für Baumbesitzer

Ein Baum ist eine Gefahrenquelle – auch im privaten Garten. Für Grundstücksbesitzer gilt also auch in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht. Bedeutet: Als Baumbesitzer müssen Sie alle notwendigen, zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Grundlage dafür ist §823 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Wie häufig sollte ein Baum kontrolliert werden?

Wichtig ist, dass Sie Ihre Bäume regelmäßig begutachten. Wie häufig Sie einen Baum kontrollieren, sollten Sie vom Standort und vom Baumzustand abhängig machen. Steht zum Beispiel ein großer Baum sehr nah am Bürgersteig oder grenzt an einen öffentlichen Platz, sollte lieber einmal mehr kontrolliert werden. Denn hier ist natürlich die Gefahrenlage deutlich höher als bei einem Standort, der nur an einen anderen Garten grenzt. Nach den Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte sollte eine Kontrolle jedoch mindestens zweimal im Jahr stattfinden – einmal, wenn der Baum Blätter trägt, und einmal ohne Belaubung.

Was muss kontrolliert werden?

Untersuchen Sie Ihren Baum auf Krankheitsmerkmale. Fallen Ihnen Risse in der Rinde oder ungewöhnlich trockene Äste auf, sollten Sie versuchen, der Ursache auf den Grund zu gehen. Je nach Baum können unterschiedliche Aspekte von Bedeutung sein. Eignen Sie sich also besser entsprechendes Basiswissen zur Baumgesundheit an. Trauen Sie sich selbst nicht zu, den Gesundheitszustand Ihres Baumes zu bewerten, lassen Sie regelmäßig einen Fachmann nachsehen. Er kann auch durch spezifische Messgeräte erkennen, was dem bloßen Auge oft verborgen bleibt. Passiert trotz der fachlichen Kontrolle etwas, haftet im Falle eines Schadens zwar zuerst der Fachbetrieb; der Baumbesitzer bleibt aber teilweise in der Haftung, da er verpflichtet ist, die ordnungsgemäße Erfüllung seiner an den Fachbetrieb delegierten Aufgaben zu überprüfen. Egal, ob Sie oder ein Fachmann die Kontrollen durchführen: Bei Anzeichen für eine geminderte Standfestigkeit müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen und der Baum gesichert werden. Morsche Äste gilt es dann beispielsweise zu entfernen oder entsprechend zu stützen.

Und wenn trotz aller Vorsicht doch etwas passiert?

Stürzt ein Baum beispielsweise während eines starken Sturms um, ist das grundsätzlich als höhere Gewalt zu werten – der Besitzer kann nicht haftbar gemacht werden. Erkennt ein Sachverständiger jedoch, dass der umgestürzte Baum erkennbar gefährdet gewesen ist und Schutzmaßnahmen den Sturz verhindert hätten, haftet der Besitzer.

Die private Haftpflichtversicherung der VHV schließt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Gebäudes mit in den Versicherungsschutz ein, soweit er und seine Familie selbst darin wohnen und dieses auch ausschließlich zu Wohnzwecken verwenden. Befinden sich auf dem versicherten Grundstück Bäume und Sträucher, so gelten sie im Rahmen des Versicherungsvertrages selbstverständlich mitversichert. Wer dagegen Vermieter eines Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses ist oder ein unbebautes Grundstück von über 10.000 qm besitzt, für den wird der Abschluss einer speziellen Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich.


Im Falle eines Schadens umfasst die Leistungspflicht der Privathaftpflicht: 

  1. die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht,
  2. die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist und Versicherungsschutz besteht,
  3. die Abwehr von unbegründeten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zu einem Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller (Geschädigten), führt die VHV den Prozess und trägt die Kosten. Insoweit wird damit auch Rechtsschutz gewährt.

Die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche ist erforderlich, da es auch Schäden gibt, bei denen ein Baumeigentümer nicht haftbar gemacht werden kann, weil ihn kein Verschulden nach § 823 Absatz 1 und 2, BGB trifft. Wenn z. B. ein regelmäßig kontrollierter gesunder Baum plötzlich und unvorhersehbar aufgrund eines Sturmes entwurzelt wird und das Nachbargrundstück beschädigt, so handelt es sich wie oben beschrieben in der Regel um höhere Gewalt. Ein Haftungsanspruch besteht dann nicht. Sollten trotzdem Ersatzansprüche an den bei der VHV versicherten Baumeigentümer gestellt werden, so würden wir diese als unbegründete Ansprüche abwehren.

Was Sie beachten sollten, wenn Sie einen Baum pflanzen

Ganz abgesehen von den Risiken, die erkrankte Bäume mich sich bringen, müssen Sie bereits beim Pflanzen von Bäumen und Hecken ein paar Regeln beachten. Je nach Bundesland können diese Regeln anders ausfallen. Generell lässt sich aber sagen: Bäume, die größer werden als zwei Meter, müssen auch einen Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Gemessen wird dieser Abstand von der Mitte des Stammes aus. Kleinere Bäume und Hecken müssen einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze aufweisen. Stauden sind von dieser Regelung ausgenommen.

Darf Ihr Nachbar einfach Ihren Baum beschneiden?

Wenn Ihr Nachbar sich von herunterhängenden Ästen Ihres Baumes gestört fühlt, darf er nicht einfach so seine Gartenschere nutzen und das Geäst eigenwillig stutzen. Erst muss er das Gespräch mit Ihnen suchen. Wenn die Nutzung seines Grundstücks durch Ihren Baum tatsächlich beeinträchtigt wird, kann er Sie anschließend schriftlich dazu auffordern, den Baum zurückzuschneiden. Er kann in dem Schreiben auch eine Frist setzen, die dem Baum und den darin ggf. nistenden Vögeln jedoch nicht schaden darf. Zwischen dem 1. März und dem 30. September muss beispielsweise das Bundesnaturschutzgesetz beachtet werden, das ein radikales Zurückschneiden verbietet.

Diesen Artikel teilen