Modellflugzeuge richtig versichern
Höhenflug? Aber sicher!
Während in den letzten Jahren besonders die Drohne Schlagzeilen gemacht hat, hätte man fast vergessen, dass auch noch andere ferngesteuerte Flugobjekte im Luftraum unterwegs sind: die Modellflugzeuge. Warum die Hobbypiloten unter uns einfach nicht auf eine Haftpflichtversicherung verzichten können und warum gerade die VHV der beste Partner für einen sicheren Höhenflug ist, lesen Sie hier.
Gut zu wissen: Diese Pflichten haben Modellflugzeug-Piloten
Kinderleicht ist das Steuern eines Miniaturfliegers nicht. Deswegen sollten Sie ihre Maschinen erst abheben lassen, wenn Sie sich gründlich informiert haben. Was muss man also in Deutschland beachten?
- Auch Modelle mit weniger als fünf Kilogramm Gewicht müssen versichert werden.
- Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist verboten. Bei Privatgrundstücken, Natur- und Vogelschutzgebieten sowie Nachtflügen muss vorher eine Erlaubnis bzw. Genehmigung eingeholt werden.
- Bis zu einer Flughöhe von 30 Metern darf mit einer Videobrille geflogen werden, sofern das Modellflugzeug weniger als 250 Gramm wiegt oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Will der Pilot höher hinaus, muss eine zusätzliche Person ohne Videobrille Sichtkontakt halten und jederzeit die Steuerung übernehmen können.
- Ab 250 Gramm müssen die Flugkörper außerdem mit einer feuerfesten Plakette, die Name und Anschrift des Besitzers zeigt, versehen werden.
- Die maximale Flughöhe beträgt in der Regel 120 Meter. Ausnahmen müssen bei der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden – das ist auch notwendig, wenn der Flugkörper mehr als zwölf Kilogramm auf die Waage bringt.
- Das Steuern eines Modellfliegers über sensible Bereiche ist verboten. Darunter: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser, Militäranlagen und Flughäfen. Auch seitlich muss ein Abstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden.
- Ab einem Gewicht von zwei Kilogramm ist ein Schulungsnachweis erforderlich, das gilt ebenfalls, wenn man sein Modellflugzeug über 120 Meter in die Lüfte schicken will.
- Auf Modellfluggeländen gelten Ausnahmeregelungen.
Warum Sie eine Versicherung brauchen:
Natürlich kann es schlicht dazu kommen, dass Piloten aufgrund der aerodynamischen Eigenschaften des Fliegers überfordert sind. Aber auch Profis passieren undenkbare Unfälle – oft können die Piloten noch nicht einmal etwas dafür. Die Fernsteuerung kann durch eine Signalstörung ausfallen, ein Konstruktionsfehler den Flieger ins Schlingern bringen, oder aber die Wetterverhältnisse für einen Kontrollverlust sorgen. Und wenn beispielsweise ein Großmodell mit Propeller aufgrund eines technischen Defekts abstürzt und auf eine vielbefahrene Bundesstraße stürzt oder einen Menschen trifft, kann man sich die Ausmaße des Schadens ausmalen. Aus diesem Grund sollten Sie sich ausreichend absichern.
Starterlaubnis mit Privathaftpflicht: Von vielen Haftpflichtversicherungen am Markt wird das Fliegen von Modellflugzeugen ausgeschlossen. VHV Privathaftpflicht KLASSIK-GARANT versichert hingegen auch das Halten, den Besitz und Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor bis 5 Kilogramm und mit Motor bis 500 Gramm Fluggewicht. Flugmodelle inkl. Motor bis 5 kg Fluggewicht sind mit dem Zusatzbaustein EXKLUSIV abgesichert. Personen- sind genauso wie Sachschäden abgedeckt, falls es mal zu einer Bruchlandung kommt.
Hausrat über den Wolken: Flugmodelle können ganz schön teuer sein, besonders, wenn es sich um Großmodelle mit Turbinen handelt. Wird ein solches Modell mal aus der Garage gestohlen, entsteht schnell ein vierstelliger Schadenbetrag. Das Problem: Flugmodelle gelten als Luftfahrzeuge. Laut Musterbedingungen des GDV sind Luftfahrzeuge vom Versicherungsschutz einer Hausratversicherung ausgeschlossen. Doch die VHV macht den Unterschied! Bei uns sind Ihre ferngelenkten Flugmodelle einschließlich deren Zubehör versichert.
Die VHV Unfallversicherung für den Bruchpiloten: Das Luftsportrisiko für z. B. Gleitschirmflieger kann bei der VHV zusätzlich versichert werden. Es besteht Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person als Flugzeugführer, sonstiges Besatzungsmitglied, Luftsportgeräteführer, Fluggast eines Luftfahrzeugs in Ausübung eines Berufs.
Und Drohnen?
Alle hier genannten Regeln gelten so oder in ähnlicher Form auch für den Betrieb von Drohnen. In unserem Ratgeberartikel „Drohnen: Sicher abheben“ haben wir dazu bereits ausführlich informiert.