Mythencheck: Grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung
Wer grob fahrlässig handelt, riskiert in der Hausratversicherung seinen Versicherungsschutz? Stimmt das oder nicht? Wir erklären, wie Versicherer bzw. die VHV im Speziellen mit grober Fahrlässigkeit umgehen und räumen mit den vier größten Mythen auf.
Mythos 1: Bei grober Fahrlässigkeit walten immer rohe Kräfte
Stimmt nicht. Als grob fahrlässig gelten Handlungen, bei denen Versicherungsnehmer durch leichtsinniges, unbedachtes, verantwortungsloses oder unvorsichtiges Agieren ihre Sorgfaltspflichten verletzen und dadurch unabsichtlich einen Schaden herbeiführen.
Mythos 2: Die Versicherung zahlt auf keinen Fall bei grober Fahrlässigkeit
Stimmt nicht unbedingt. Die VHV Hausratversicherung zahlt z. B. auch bei grober Fahrlässigkeit (das nennt man den „Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit“), andere Versicherer nicht unbedingt.
Mythos 3: Die Versicherung kündigt sofort bei grober Fahrlässigkeit!
Ob grob fahrlässig oder nicht: Nach jedem gemeldeten Schaden können sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Mythos 4: Der Beitrag steigt bei einem Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde
Ob Versicherungsbeiträge durch eine Schadenmeldung steigen, hängt immer von vielen verschiedenen Faktoren (z. B. Schadenhöhe und -häufigkeit) und den genauen Vertragsbedingungen ab. Ob der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist, spielt dabei keine Rolle.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit bei Hausrat-Schäden:
- Sie lassen Wasser in die Badewanne ein, das Telefon klingelt, Sie sind abgelenkt und achten nicht mehr auf den Wasserstand, die Wanne läuft über und es entsteht ein Wasserschaden
- Sie lassen eine Kerze unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen und es entsteht ein Brand
- Sie bügeln Wäsche, es klingelt an der Tür und Sie lassen aus Versehen das Bügeleisen mit der heißen Seite auf dem Wäschestück stehen, es entsteht ein Brand
- Sie schlafen beim Rauchen im Bett ein und es entsteht ein Brand
VHV Hausratversicherung inkl. Leistungen bei grober Fahrlässigkeit
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